Mitgliederversammlung 2020

20.12.2020

Liebes Mitglied,

wir laden dich herzlich zur diesjährigen ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Dezember 2020 um 16:00 Uhr ein.

Aufgrund der Entscheidung der Landesregierungen gem. § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen wird die Versammlung ONLINE über WEBEX abgehalten.

Der Link zur entsprechenden Konferenz-Schaltung lautet wie folgt:


https://uni-halle.webex.com/webappng/sites/uni-halle/meeting/download/b1c75dea9a554cf58c8aededc67076bf?siteurl=uni-halle&MTID=mafecf632b34533188ed7ab198d9f4b81


Falls du an der Versammlung teilnehmen möchtest, bitten wir dich, uns dies zeitnah per E-Mail an vorstand.gdfpf@yahoo.de mitzuteilen. Alle Interessenten bekommen dann die entsprechenden Zugangsdaten zugeschickt, über die sie sich im Portal einloggen können.


Die entsprechende Tagesordnung findest du hier:

Tagesordnung


Gemäß der Vereinssatzung ist das Stimmrecht übertragbar. Solltest du also an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, kannst du ein Mitglied deiner Wahl bevollmächtigen, dich im Rahmen der Online-Versammlung zu vertreten. Verwende bitte das hierfür bestimmte Formular der Vollmacht zur Stimmabgabe und beachte die Hinweise, welche sich darauf befinden:

Stimmrechtsvollmacht

Anmerkung:


Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) unter anderem auch vorübergehend Sonderregelungen zu Vorschriften des zivilrechtlichen Vereinsrechts, welche im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden sind, vorgesehen. Das Gesetz enthält nun Erleichterungen für Vereine, um deren Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Die neuen Sonderregelungen durch Gesetz vom 27.03.2020 zu den zivilrechtlichen Vereinsvorschriften gelten ab dem Tag der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt (27.3.2020) und bis zum 31.12.2021.

Von den Erleichterungen profitieren eingetragene Vereine und nicht eingetragene Vereine gleichermaßen.

§ 5 Absatz 2 schafft als Sonderregelung zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB die gesetzlichen Voraussetzungen, um auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung, „virtuelle“ Mitgliederversammlungen durchzuführen. Ohne diese neue Regelung und ohne besondere Satzungsregelung müssten Mitgliederversammlungen stets als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Das wurde in der aktuellen Situation allerdings verboten.

Fazit: Es ist nunmehr ohne besondere Satzungsregelung möglich, alle Mitgliederversammlungen eines Vereins virtuell abzuhalten.


Für Rückfragen und Anregungen stehen wir Dir selbstverständlich gern zur Verfügung und bedanken uns für die Rückmeldung im Voraus.


Sportliche Grüße,

Euer GDFPF e. V. - Team


- Halle (Saale), 22. November 2020 -


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