Anti-Doping

Anti-Doping in der GDFPF

Vorrangiges Ziel der German Drug-Free Powerlifting Federation e. V. ist es, den Sportsgeist zu bewahren und zu verhindern, dass er durch Doping untergraben wird. Im Sinne des Fair Plays und zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit sollen Athleten davor bewahrt werden, bewusst oder unbewusst verbotene Substanzen und Methoden anzuwenden.

Die Anti-Doping-Ordnung (AntiDopO) ist gemäß Artikel 4.6 der Satzung der GDFPF eine Ordnung des Vereins und für alle Mitglieder verbindlich:


Anti-Doping-Ordnung (AntiDopO)

Hier finden Sie weitere Informationen rund um das Thema Antidoping:

Wettkampfkontrollen (In-Competition-Test)

Um zu gewährleisten, dass sportliche Leistung stets sauber und frei von jeglicher unerlaubter Manipulation erbracht werden, werden im Rahmen von Wettkampfveranstaltungen an den teilnehmenden Sportlern Wettkampfkontrollen durchgeführt.

Die GDFPF wählt die zu kontrollierenden Athleten nach bestimmten Kriterien und eigenem Ermessen aus. Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl.

Trainingskontrollen (Out-Of-Competition-Tests)

Athleten-Meldeformular für den Vereins-Testpool (VTP) (PDF-Datei)
Athleten-Meldeformular für den VTP (Word-Datei)
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Athleten-Meldeformular für den Vereins-Testpool
Informationen zu Trainingskontrollen und Meldepflichten
Verfahrensweise bei Meldepflicht- und/oder Kontrollversäumnissen

Die GDFPF ist berechtigt jederzeit unabhängig von Wettkämpfen unangekündigte Dopingkontrollen (OOCT) bzw. Mitgliedervisiten bei ihren Mitgliedern durchzuführen.

Alle Mitglieder der GDFPF haben aufgrund ihrer Angehörigkeit zum Vereins-Testpool (VTP) in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht d.h. dafür Sorge zu tragen, dass der GDFPF u.a. immer eine gültige Wohnanschrift, Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse vorliegt, unter denen sie erreichbar sind (s. Athleten-Meldeformular für den VTP).

Jegliche Änderungen dieser Kontaktdaten sind der GDFPF ausschließlich über das vollständig ausgefüllte Athleten-Meldeformular für den Vereins-Testpool (VTP) unverzüglich anzuzeigen.

Ist ein Mitglied dem GDFPF-Dopingkontrollsystem länger als 14 Tage entzogen (z.B. wegen eines Urlaubs, einer Dienstreise oder Auslandssemesters) d.h. steht unter den auf dem Athleten-Meldeformular für den VTP angegeben Kontaktdaten für eine unangekündigte Trainingskontrolle nicht zu Verfügung, ist es erforderlich der GDFPF dies vorab mitzuteilen.

Dazu übermittelt der Sportler ein entsprechend für die Dauer der Abwesenheit vollständig ausgefülltes Athleten-Meldeformular für den VTP unter Angabe des genauen Aufenthaltsortes (Adresse).
Geschieht dies nicht, können daraus im Rahmen der Prüfung ob ein Meldepflichtversäumnis vorliegt negative Rückschlüsse gezogen werden.

Sollte eine geplante Probenahme bzw. Mitgliedervisite wegen Nicht-Erreichbarkeit des hierfür ausgewählten Mitglieds über dessen auf dem Athleten-Meldeformular für den VTP angegebenen Kontaktdaten scheitern (nicht erfolgreicher Kontrollversuch bzw. nicht erfolgreiche Mitgliedervisite), so ist die GDFPF nicht verpflichtet auf das unmittelbare Nachholen einer versäumten Kontrolle bzw. Mitgliedervisite zu bestehen, sondern kann hierfür einen anderen ihr geeignet erscheinendem Zeitpunkt festlegen. Hierbei gelten die Bestimmungen des Artikels 6.5 der Anti-Doping Ordnung.

Erscheint der Versuch der Umgehung oder die Weigerung einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite oder das Unterlassen, sich einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite zu unterziehen gemäß Artikel 3.3 oder ein Meldepflichtversäumnis entsprechend Artikel 3.4 nach der Erstüberprüfung durch die GDFPF zumindest möglich, teilt die GDFPF dies dem betroffenen Athleten per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse mit und gibt dem Athleten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 7 Tagen.

Nach Eingang der Stellungnahme bezüglich eines nicht erfolgreichen Kontrollversuchs bzw. einer nicht erfolgreichen Mitgliedervisite überprüft die GDFPF, ob anhand der vorliegenden Informationen eine Umgehung oder die Weigerung einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite oder das Unterlassen, sich einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite zu unterziehen gemäß Artikel 3.3 festzustellen ist oder/oder ein Meldepflichtverstoß gemäß Artikel 3.3 vorliegt.

Ist dies der Fall drohen die in Artikel 11 erörterten Sanktionen, u.a. lebenslange Sperre und eine mögliche Kostenübernahme der nicht erfolgreichen Kontrolle bzw. Mitgliedervisite durch den entsprechenden Athleten.