Mitgliederversammlung 2021
wir laden Dich herzlich zur diesjährigen ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. Dezember 2021 um 16:00 Uhr ein.
Aufgrund der sich aktuell leider wieder zuspitzenden Corona-Lage wird die Versammlung wie im vergangenen Jahr auch ONLINE über WEBEX abgehalten.
Falls Du an der Versammlung teilnehmen möchtet, bitten wir dich, uns dies zeitnah per E-Mail an vorstand.gdfpf@yahoo.de mitzuteilen. Alle Interessenten bekommen dann den Link zur entsprechenden Konferenz-Schaltung sowie die entsprechenden Zugangsdaten zugeschickt, über die sie sich im Portal einloggen können.
Die entsprechende Tagesordnung findest Du hier:
Tagesordnung
Gemäß der Vereinssatzung ist das Stimmrecht übertragbar. Solltest Du also an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, kannst Du ein Mitglied deiner Wahl bevollmächtigen, dich im Rahmen der Online-Versammlung zu vertreten.
Verwende bitte das hierfür bestimmte Formular der Vollmacht zur Stimmabgabe und beachte die Hinweise, welche sich darauf befinden:
Stimmrechtsvollmacht
Anmerkung:
Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) unter anderem auch vorübergehend Sonderregelungen zu Vorschriften des zivilrechtlichen Vereinsrechts, welche im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden sind, vorgesehen. Das Gesetz enthält nun Erleichterungen für Vereine, um deren Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Die neuen Sonderregelungen durch Gesetz vom 27.03.2020 zu den zivilrechtlichen Vereinsvorschriften galten ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt (28.3.2020) und zunächst bis zum 31.12.2020.
Die Sonderregelungen für Vereine sind durch die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)“ vom 20.10.2020 bis zu 31.08.2022 verlängert worden.
Von den Erleichterungen profitieren eingetragene Vereine und nicht eingetragene Vereine gleichermaßen.
§ 5 Absatz 2 schafft als Sonderregelung zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB die gesetzlichen Voraussetzungen, um auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung, „virtuelle“ Mitgliederversammlungen durchzuführen. Ohne diese neue Regelung und ohne besondere Satzungsregelung müssten Mitgliederversammlungen stets als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Fazit: Es ist bis zum 31.08.22 ohne besondere Satzungsregelung möglich, alle Mitgliederversammlungen eines Vereins virtuell abzuhalten.
Für Rückfragen und Anregungen stehen wir Dir selbstverständlich gern zur Verfügung und bedanken uns für die Rückmeldung im Voraus.
Sportliche Grüße,
Euer GDFPF e. V. - Team
- Halle (Saale), 20. November 2021 -