Trainingskontrollen (Out-Of-Competition-Tests)
Athleten-Meldeformular für den Vereins-Testpool (VTP) (PDF-Datei)
Athleten-Meldeformular für den VTP (Word-Datei)
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Athleten-Meldeformular für den Vereins-Testpool
Informationen zu Trainingskontrollen und Meldepflichten
Verfahrensweise bei Meldepflicht- und/oder Kontrollversäumnissen
Die GDFPF ist berechtigt jederzeit unabhängig von Wettkämpfen unangekündigte Dopingkontrollen (OOCT) bzw. Mitgliedervisiten bei ihren Mitgliedern durchzuführen.
Alle Mitglieder der GDFPF haben aufgrund ihrer Angehörigkeit zum Vereins-Testpool (VTP) in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht d.h. dafür Sorge zu tragen, dass der GDFPF u.a. immer eine gültige Wohnanschrift, Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse vorliegt, unter denen sie erreichbar sind (s. Athleten-Meldeformular für den VTP).
Jegliche Änderungen dieser Kontaktdaten sind der GDFPF ausschließlich über das vollständig ausgefüllte Athleten-Meldeformular für den Vereins-Testpool (VTP) unverzüglich anzuzeigen.
Ist ein Mitglied dem GDFPF-Dopingkontrollsystem länger als 14 Tage entzogen (z.B. wegen eines Urlaubs, einer Dienstreise oder Auslandssemesters) d.h. steht unter den auf dem Athleten-Meldeformular für den VTP angegeben Kontaktdaten für eine unangekündigte Trainingskontrolle nicht zu Verfügung, ist es erforderlich der GDFPF dies vorab mitzuteilen.
Dazu übermittelt der Sportler ein entsprechend für die Dauer der Abwesenheit vollständig ausgefülltes Athleten-Meldeformular für den VTP unter Angabe des genauen Aufenthaltsortes (Adresse).
Geschieht dies nicht, können daraus im Rahmen der Prüfung ob ein Meldepflichtversäumnis vorliegt negative Rückschlüsse gezogen werden.
Sollte eine geplante Probenahme bzw. Mitgliedervisite wegen Nicht-Erreichbarkeit des hierfür ausgewählten Mitglieds über dessen auf dem Athleten-Meldeformular für den VTP angegebenen Kontaktdaten scheitern (nicht erfolgreicher Kontrollversuch bzw. nicht erfolgreiche Mitgliedervisite), so ist die GDFPF nicht verpflichtet auf das unmittelbare Nachholen einer versäumten Kontrolle bzw. Mitgliedervisite zu bestehen, sondern kann hierfür einen anderen ihr geeignet erscheinendem Zeitpunkt festlegen. Hierbei gelten die Bestimmungen des Artikels 6.5 der Anti-Doping Ordnung.
Erscheint der Versuch der Umgehung oder die Weigerung einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite oder das Unterlassen, sich einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite zu unterziehen gemäß Artikel 3.3 oder ein Meldepflichtversäumnis entsprechend Artikel 3.4 nach der Erstüberprüfung durch die GDFPF zumindest möglich, teilt die GDFPF dies dem betroffenen Athleten per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse mit und gibt dem Athleten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 7 Tagen.
Nach Eingang der Stellungnahme bezüglich eines nicht erfolgreichen Kontrollversuchs bzw. einer nicht erfolgreichen Mitgliedervisite überprüft die GDFPF, ob anhand der vorliegenden Informationen eine Umgehung oder die Weigerung einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite oder das Unterlassen, sich einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite zu unterziehen gemäß Artikel 3.3 festzustellen ist oder/oder ein Meldepflichtverstoß gemäß Artikel 3.3 vorliegt.
Ist dies der Fall drohen die in Artikel 11 erörterten Sanktionen, u.a. lebenslange Sperre und eine mögliche Kostenübernahme der nicht erfolgreichen Kontrolle bzw. Mitgliedervisite durch den entsprechenden Athleten.
Athleten-Meldeformular für den VTP (Word-Datei)
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Athleten-Meldeformular für den Vereins-Testpool
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Verfahrensweise bei Meldepflicht- und/oder Kontrollversäumnissen
Die GDFPF ist berechtigt jederzeit unabhängig von Wettkämpfen unangekündigte Dopingkontrollen (OOCT) bzw. Mitgliedervisiten bei ihren Mitgliedern durchzuführen.
Alle Mitglieder der GDFPF haben aufgrund ihrer Angehörigkeit zum Vereins-Testpool (VTP) in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht d.h. dafür Sorge zu tragen, dass der GDFPF u.a. immer eine gültige Wohnanschrift, Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse vorliegt, unter denen sie erreichbar sind (s. Athleten-Meldeformular für den VTP).
Jegliche Änderungen dieser Kontaktdaten sind der GDFPF ausschließlich über das vollständig ausgefüllte Athleten-Meldeformular für den Vereins-Testpool (VTP) unverzüglich anzuzeigen.
Ist ein Mitglied dem GDFPF-Dopingkontrollsystem länger als 14 Tage entzogen (z.B. wegen eines Urlaubs, einer Dienstreise oder Auslandssemesters) d.h. steht unter den auf dem Athleten-Meldeformular für den VTP angegeben Kontaktdaten für eine unangekündigte Trainingskontrolle nicht zu Verfügung, ist es erforderlich der GDFPF dies vorab mitzuteilen.
Dazu übermittelt der Sportler ein entsprechend für die Dauer der Abwesenheit vollständig ausgefülltes Athleten-Meldeformular für den VTP unter Angabe des genauen Aufenthaltsortes (Adresse).
Geschieht dies nicht, können daraus im Rahmen der Prüfung ob ein Meldepflichtversäumnis vorliegt negative Rückschlüsse gezogen werden.
Sollte eine geplante Probenahme bzw. Mitgliedervisite wegen Nicht-Erreichbarkeit des hierfür ausgewählten Mitglieds über dessen auf dem Athleten-Meldeformular für den VTP angegebenen Kontaktdaten scheitern (nicht erfolgreicher Kontrollversuch bzw. nicht erfolgreiche Mitgliedervisite), so ist die GDFPF nicht verpflichtet auf das unmittelbare Nachholen einer versäumten Kontrolle bzw. Mitgliedervisite zu bestehen, sondern kann hierfür einen anderen ihr geeignet erscheinendem Zeitpunkt festlegen. Hierbei gelten die Bestimmungen des Artikels 6.5 der Anti-Doping Ordnung.
Erscheint der Versuch der Umgehung oder die Weigerung einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite oder das Unterlassen, sich einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite zu unterziehen gemäß Artikel 3.3 oder ein Meldepflichtversäumnis entsprechend Artikel 3.4 nach der Erstüberprüfung durch die GDFPF zumindest möglich, teilt die GDFPF dies dem betroffenen Athleten per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse mit und gibt dem Athleten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 7 Tagen.
Nach Eingang der Stellungnahme bezüglich eines nicht erfolgreichen Kontrollversuchs bzw. einer nicht erfolgreichen Mitgliedervisite überprüft die GDFPF, ob anhand der vorliegenden Informationen eine Umgehung oder die Weigerung einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite oder das Unterlassen, sich einer Probenahme bzw. Mitgliedervisite zu unterziehen gemäß Artikel 3.3 festzustellen ist oder/oder ein Meldepflichtverstoß gemäß Artikel 3.3 vorliegt.
Ist dies der Fall drohen die in Artikel 11 erörterten Sanktionen, u.a. lebenslange Sperre und eine mögliche Kostenübernahme der nicht erfolgreichen Kontrolle bzw. Mitgliedervisite durch den entsprechenden Athleten.